ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
COPLA Burg GmbH
I. Vertragsschluss
Wir erklären, dass wir die notwendige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG besitzen. Wir verpflichten uns, den Entleiher unverzüglich im Sinne
von § 12 Abs. 2 AÜG über den Zeitpunkt des Wergfalls der Erlaubnis schriftlich zu unterrichten.
In den Fällen der Nichtverlängerung § 4 AÜG oder des Widerrufs § 5 AÜG weisen wir ferner auf
das voraussichtliche Ende der Abwicklung § 2 Abs. 4 AÜG und die gesetzliche Abwicklungsfrist
hin.
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne des § 12 AÜG bedarf der Schriftform. Der Entleiher
verpflichtet sich hiermit verbindlich, die ihm von uns zugeleiteten Vertragsexemplare gegenzuzeichnen
und ein unterschriebenes Vertragsexemplar an uns zurückzusenden. Wir sind weder
berechtigt, noch verpflichtet, unsere Mitarbeiter zu überlassen, ohne dass ein der Schriftform entsprechender
Vertrag abgeschlossen ist.
II. Gegenstand des Vertrages
Wir überlassen nach Maßgabe der jeweiligen Einzelanforderung geeignete und grundsätzlich leistungsbereite
Arbeitkräfte, ohne selbst dem Entleiher gegenüber die Arbeitsleistung der Mitarbeiter
zu schulden. Ist keine Überlassung bestimmt, erfolgt die Überlassung auf unbestimmte Zeit. Sofern
keine besonderen Qualifikationsanforderungen gewünscht sind, schulden wir dem Entleiher
einen für die nachgesuchte Tätigkeit ausgebildeten oder mit der Durchführung derartiger Arbeiten
bereits einmal betrauten Mitarbeiter durchschnittlichen Ausbildungs-, Wissens- und Erfahrungsstandes.
Wir sind berechtigt, die für die konkrete Überlassung ausgewählten Mitarbeiter während der Überlassungsdauer
jederzeit im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation auszutauschen. Wünscht
der Verleiher die Überlassung eines bestimmten namentlich benannten Mitarbeiters, so sind wir
berechtigt, einen anderen Mitarbeiter gleicher Qualifikation zu stellen, falls der nachgesuchte Mitarbeiter
aus dem Arbeitsverhältnis zu uns während der vorgesehenen Überlassungsdauer ausscheidet
oder arbeitsunfähig erkrankt oder ihm zustehenden Urlaub in Anspruch nimmt.
III. Durchführung der Überlassung
Wir haben die uns obliegende Überlassungspflicht erfüllt, wenn der Mitarbeiter beim Entleiher
eingetroffen ist. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, überlassen wir unseren Mitarbeiter
an den Firmensitz des Entleiherbetriebes, der den Überlassungsvertrag mit uns schließt.
Mit der Überlassung übertragen wir dem Entleiher die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechtes.
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IV. Haftung des Verleihers
Wir haften nicht für Umfang, Ausführung oder Gebrauchsfähigkeit der von unserem Mitarbeiter
für den Entleiher verrichteten Arbeiten.
Falls dem Entleiher die Leistung eines von uns ausgewählten und ihm überlassenen Mitarbeiters
nicht ausreichend erscheint, hat er dies uns unverzüglich innerhalb der ersten vier Stunden nach
Arbeitsantritt mitzuteilen. Er ist berechtigt, diesen Mitarbeiter uns wieder zur Verfügung zu stellen,
ohne dass wir die Arbeitszeit berechnen. Die Zurverfügungstellung führt nicht zur Beendigung
des Vertrages. Wir sind vielmehr berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen Ersatz zu stellen.
Vorstehende Regelungen gelten nicht, wenn der Entleiher einen namentlich konkret benannten
Mitarbeiter angefordert hat. Für Unmöglichkeit und Verzug jeder Art und jedweden Umfanges
haften wir ohne Ausnahme nicht, wenn diese auf Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse,
Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr oder sonstige Unruhen, terroristische, politische
und amokartige Gewalthandlungen, sowie auf Naturereignisse, Kernenergiekatastrophen und
Sperrung oder Behinderung des Transportweges zurückzuführen sind.
V. Pflichten des Entleihers
Der Entleiher erteilt den überlassenen Mitarbeitern Anweisungen, die sich auf Art, Umfang, Ausführung,
Zeit und Ort ihrer Tätigkeit erstrecken. Der Verleiher stellt den Transport der Mitarbeiter
zu seinen jeweiligen Baustellen auf seine Kosten und Gefahr sicher.
Der Entleiher ist für die Einhaltung der in seinem Betrieb geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes
verantwortlich uns insbesondere verpflichtet, die sich aus § 618 BGB sowie § 11 Abs. 6
AÜG ergebenen Pflichten einzuhalten. Der Entleiher ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
angeforderten Arbeitnehmer einzusetzen bzw. im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation einzusetzen.
Die vom Entleiher geschuldete und mit uns vereinbarte Vergütung wird im Falle eines
quantitativ und qualitativ niedrigeren Einsatzes nicht berührt. Der Einsatz unserer Mitarbeiter hat
im Rahmen der zwischen diesen und uns arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten zu erfolgen.
Unsere Mitarbeiter sind vertraglich, auf Weisung des Entleihers Mehrarbeit zu leisten, allerdings
nur im Rahmend des geltenden Arbeitszeitrechtes. Die Anordnung darüber hinausgehender Mehrarbeit
ist untersagt und stellt schadenseratzauslösende Schwarzarbeit dar. Der Entleiher ist verpflichtet,
uns unverzüglich über das Ausbleiben unserer Mitarbeiter zu unterrichten. Kommt er
dieser Pflicht nicht nach, wird angenommen, das wir unserer Verpflichtung zur Überlassung des
nachgesuchten Personals genügt haben.
Im Falle des Arbeitsunfalls sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Der Entleiher ist ebenfalls
zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet, sowie verpflichtet, Beginn und
Ende der Überlassung zu melden.
Wird der Betrieb des Entleihers legal bestreikt, so sind wir der Überlassung unserer Mitarbeiter
nicht verpflichtet. Auf § 11 Abs. 5 AÜG wird zusätzlich verwiesen. Die Vergütung unserer Mitarbeiter
erfolgt ausschließlich durch uns. Unser Mitarbeiter ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder
irgendwelche Zahlungen vom Entleiher entgegenzunehmen. Zahlungen, die der Entleiher gegenüber
unserem Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können uns nicht entgegengehalten
werden.
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VI. Haftung des Entleihers
Der Entleiher haftet uns auf Ersatz der Schäden, die uns dadurch entstehen, dass dieser seinen
Pflichten aus Ziffer 5, insbesondere seiner Verpflichtung zum Arbeitsschutz nicht genügt hat. Dies
betrifft insbesondere die Aufwendungen und Ausfälle, die wir für unseren Mitarbeiter erbringen
müssen, der aufgrund eines durch Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen herbeigeführten
Arbeitsunfalls ausfällt, sowie die dadurch bei uns entsehenden Ausfälle.
VII. Preise und Zahlung
Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit,
Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage.
Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Grundlage der von unserem Mitarbeiter für den Entleiher
geleisteten Stunden. Diese ergeben sich aus den Tätigkeitsnachweisen. Der Entleiher ist verpflichtet,
die Tätigkeitsnachweise gegenzuzeichnen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entleiher mit
den vom Mitarbeiter aufgelisteten Stunden nicht übereinstimmt. In diesem Fall sind die Stundenunterschiede
durch den Entleiher zu notieren. Kommt der Entleiher seiner Zeichnungspflicht auch
nach einer Mahnung nicht nach, so sollen die Stunden der Abrechnung verbindlich zugrunde gelegt
werden, die sich aus den von unserem Mitarbeiter uns eingereichten Tätigkeitsnachweisen.
Die Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Entleiher
mit einer Zahlung oder teilweise in Verzug, gilt hiermit ein Verzugszins von 10 % vom 11.
Tag an als vereinbart.
Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen vom
Entleiher bezahlt, wobei Grundlage, soweit nicht anders vereinbart, die 40-Stunden-Woche von
Montag bis Freitag ist:
a) Arbeitsstunden die darüber hinausgehen (Überstunden) 25 %
b) Arbeitstunden ab 51. Stunde (im gesetzlichen Rahmen) 50 %
c) Arbeitsstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachtarbeit) 50 %
d) Arbeitsstunden an Samstagen 25 %
e) Arbeitsstunden an Samstagen ab der 3. Stunde 50 %
f) Überstunden in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr 50 %
g) Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen (mit Ausnahme der unter h genannten Tage) 100 %
h) Arbeitsstunden am 1. Januar, 1. und 2. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag sowie 1. Mai
150 %
i) Tag und Nachtschicht bei vereinbarten regelmäßigen Wechselschichten 15 %
VIII. Zurückbehaltung von Mitarbeitern
Wir sind in folgenden Fällen berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Überlassungsvertrag
fristlos zu kündigen oder bei Aufrechterhaltung des Leistungsverweigerungsrechtes (Abzug unserer
Mitarbeiter von den Baustellen) geltend zu machen:
– bei Zahlungsverzug des Entleihers,
– wenn sich die Vermögenslage des Entleihers verschlechtert, dass eine Gefährdung unserer
Vergütungsansprüche eintritt,
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– im Falle der Beantragung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des
Entleihers,
– bei Rücknahme oder Beschränkung der für den jeweiligen Auftrag vom Kreditversicherer uns
eingeräumten Kreditlinie, wobei in diesem Fall die sich bis dahin verbrauchten Leistungen sofort
zur Zahlung fällig werden.
IX. Dauer der Überlassung und Kündigung
Der Überlassungsvertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er geschlossen ist. Während dieser
Zeit ist der Vertrag ordentlich unkündbar. Wenn keine Überlassungszeit vereinbart ist, überlassen
wir unsere Mitarbeiter dem Entleiher im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses auf unbestimmte
Zeit. Bei Verträgen auf unbestimmte Dauer ist der Vertrag innerhalb der ersten fünf Arbeitstage
mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages beidseitig kündbar.
Nach diesem Zeitraum kann der Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende
beidseitig gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt in der nachhaltigen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
X. Sonstige Bestimmungen
Es gelten die für den Entleiherbetrieb gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch aus Wechseln,
Schecks oder Urkunden ist unser Firmensitz. Wir sind allerdings auch berechtigt, den Entleiher an
dessen Firmen-/Wohnsitz zu verklagen. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder nichtig
sein oder werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.
Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll dasjenige gelten, das nach dem wirtschaftlichen
Sinn des Vertrages der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten
kommt.